Bescheinigung der Höhe der nach
§ 82i EStDV
begünstigten Aufwendungen durch die Denkmalbehörde
gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte für
1990–1992
Leitsatz
1. In der Bescheinigung der
Denkmalbehörde, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV ist, ist auch die
Höhe der begünstigten Aufwendungen anzugeben.
2. Hat das FA in vergangenen
Veranlagungszeiträumen erhöhte Absetzungen nach
§ 82i EStDV
gewährt, obwohl die Denkmalbehörde den Umfang der begünstigen
Kosten nicht bescheinigt hatte, ist es nach dem Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung in späteren Jahren daran auch dann nicht gebunden,
wenn die Denkmalbehörde eine ordnungsgemäße Bescheinigung nicht
mehr erstellen kann, weil der Steuerpflichtige nicht mehr im Besitz der
einschlägigen Rechnungen ist.
Fundstelle(n): VAAAB-06565
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.02.1997 - 8 K 311/95
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