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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 7 V 13/01 EFG 2001 S. 1117

Gesetze: EStG § 7g Abs 3 Satz 1, EStG § 7g Abs 3 Satz 3 Nr 2, EStG § 7g Abs 2, EStG § 6 Abs 3, EStDV § 7, FGO § 69 Abs 2, FGO § 69 Abs 3

Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG

Leitsatz

1. Bei im Jahr der Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG neu gegründeten Betrieben liegt zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung vorangeht, ein Betriebsvermögen nicht vor. In einem solchen Fall ist die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG zu gewähren, weil die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale stets erfüllt sind.

2. Geht ein bereits bestehender Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom bisherigen Betriebsinhaber unentgeltlich auf dessen Kinder über, kann allerdings nicht von einer Neugründung, bei der ein für die Rücklagenbildung schädlicher Wert des Betriebsvermögens i. S. des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG fehlt, ausgegengen werden. Der Beschenkte tritt als Rechtsnachfolger hinsichtlich der Werte, aber auch der Zuordnung der Wirtschaftsgüter in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1117
EFG 2001 S. 1117 Nr. 17
GAAAB-06557

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.05.2001 - 7 V 13/01

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