Keine Tarifbegünstigung von in zwei Veranlagungszeiträumen --wegen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses-- geleisteten,
unselbständigen Entschädigungszahlungen
Leitsatz
1. Eine bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährte Entschädigung
ist einheitlich zu beurteilen, auch wenn sie sich aus mehreren Teilen (in sachlicher oder auch in zeitlicher Hinsicht)
zusammensetzt.
2. Erhält ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses neben einer einmaligen Entschädigung
zusätzlich im Jahr seines Ausscheidens und dem darauffolgenden Jahr Zahlungen aus Mitteln eines sozialen Härtefonds,
die steuerrechtlich als einheitliche Entschädigung zu werten sind, weil von vornherein feststand, dass sämtliche Zahlungen
an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Hinblick auf eine wirtschaftlich als Einheit anzusehende Ausscheidungsvereinbarung
erfolgen, handelt es sich nicht um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 895 CAAAB-06554
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 10.11.1999 - 7 K 75/98
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