Gestaltungsmissbrauch bzw. Fremdvergleich bei Vermietung von Arbeitszimmern durch Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft an jeden
Ehegatten
Leitsatz
1. Schließen Ehegatten als Miteigentümer eines eigengenutzen Einfamilienhauses einen Mietvertrag dergestalt, dass die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft
an den einzelnen Ehegatten den von ihm genutzten Arbeitsraum vermietet, so ist diese Gestaltung unangemessen i.S. von § 42
AO 1977 und damit rechtsmissbräuchlich, wenn sie erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Abzugsbeschränkungen
für häusliche Arbeitszimmer gewählt wird und in ihrer steuerlichen Auswirkung zu einer Umgehung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4
Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG 1996 führt.
2. Die unter 1. beschriebene Vermietung ist zudem nicht wie unter Fremden durchgeführt, wenn nach den Umständen des Falls
nicht feststeht, dass jeder der Ehegatten das angemietete Arbeitszimmer selbst reinigt und die Instandsetzungsaufwendungen
insoweit alleine trägt, wenn zudem der in einem Arbeitszimmer stehende Computer von beiden Ehegatten genutzt wird und ferner
die in beiden Arbeitszimmern befindlichen Arbeitsmaterialien (z.B. Locher, Papier usw.) beiden Ehegatten uneingeschränkt zur
Verfügung stehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-06543
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 31.05.2001 - 6 K 7/98
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