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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 461/98 EFG 2002 S. 783

Gesetze: KStG § 13 Abs. 3 S. 1KStG § 13 Abs. 2 WGG KStG § 54 Abs. 3

Ansatz des fremdvermieteten Teils eines Verwaltungsgebäudes in der Anfangsbilanz eines bisher gemeinnützigen Wohnungsunternehmens mit dem Buchwert statt dem Teilwert

Gewerbesteuermessbescheid 1990 sowie 1992 – 1994

gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den , auf den und auf den

Bescheide über die ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den , auf den , auf den sowie auf den

ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den bis

Körperschaftsteuer 1990 – 1992 und 1994

Leitsatz

Der –auch zu Zeiten der Gemeinnützigkeit eines Wohnungsunternehmens– fremdvermietete Teil eines Verwaltungsgebäudes ist in der nach § 13 Abs. 2 KStG beim Übergang von der Gemeinnützigkeit nach dem WGG in die allgemeine Körperschaftsteuerpflicht zum aufzustellenden Anfangsbilanz mit dem fortgeführten Buchwert anzusetzen, wenn die Grundlagenfunktion des Beschlusses über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach dem WGG am endet und die Fremdvermietung von Teilen des Verwaltungsgebäudes –für die keine Ausnahmebewilligung erfolgt ist– nicht dem gemeinnützigen Ziel diente.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 783
OAAAB-06537

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 07.02.2002 - 6 K 461/98

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