Ansatz des fremdvermieteten Teils eines Verwaltungsgebäudes
in der Anfangsbilanz eines bisher gemeinnützigen Wohnungsunternehmens mit
dem Buchwert statt dem Teilwert
Gewerbesteuermessbescheid 1990
sowie 1992 – 1994
gesonderter Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den , auf den und
auf den
Bescheide über die ges. Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den , auf
den , auf den sowie auf den
ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG
auf den bis
Körperschaftsteuer 1990
– 1992 und 1994
Leitsatz
Der –auch zu Zeiten der
Gemeinnützigkeit eines Wohnungsunternehmens– fremdvermietete Teil
eines Verwaltungsgebäudes ist in der nach § 13 Abs. 2 KStG beim
Übergang von der Gemeinnützigkeit nach dem WGG in die allgemeine
Körperschaftsteuerpflicht zum aufzustellenden Anfangsbilanz mit
dem fortgeführten Buchwert anzusetzen, wenn die Grundlagenfunktion des
Beschlusses über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach dem WGG am
endet und die Fremdvermietung von Teilen des
Verwaltungsgebäudes –für die keine Ausnahmebewilligung erfolgt
ist– nicht dem gemeinnützigen Ziel diente.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 783 OAAAB-06537
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 07.02.2002 - 6 K 461/98
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