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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 393/97 EFG 2002 S. 1053

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Körperschaftsteuer 1992 und 1993

Solidaritätszuschlag 1992

Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und 1993

Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1992 und 1993

Leitsatz

1. Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine feste Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Inner- und außerbetriebliche Merkmale können einen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten.

2. Die Forderung des BFH nach einem festen Verhältnis von Festgehalt (75 %) zur Tantieme (25 %) kann in dieser Allgemeinheit nicht bestehen bleiben.

3. In den Verträgen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit seiner GmbH ist die Vereinbarung von Obergrenzen erforderlich, um eine unangemessene Gesamtausstattung zu verhindern.

4. Die Verwaltung ist nicht befugt, für Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern eine feste, als absolut angesehene Obergrenze von 800000 DM festzulegen.

5. Bezieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer Gehaltsvergütungen von mehreren Gesellschaften, sind die Vergütungen nicht zusammenzurechnen, sondern jeweils gesondert auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 290 Nr. 5
EFG 2002 S. 1053
EFG 2002 S. 1053 Nr. 16
KÖSDI 2002 S. 13235 Nr. 4
KAAAB-06534

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 28.06.2001 - 6 K 393/97

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