1. Im Verfahren wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen kann der Stpfl., wenn die Ablehnung
der Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen bestandskräftig ist, nicht mehr erfolgreich mit Gründen gehört werden,
die ihn an der Einhaltung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen gehindert haben sollen. Es ist auch nicht zu prüfen,
ob die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Anordnungsverfügung rechtmäßig war.
2. Die Abgabe der Steuererklärung führt nur zur Einstellung des Vollzugs hinsichtlich des Zwangsmittels und nicht zur Aufhebung
des Zwangsmittels. Daher kann auch nach Abgabe der Steuererklärung die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zwangsgeld bestritten
und verteidigt werden.
Fundstelle(n): FAAAB-06527
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 26.01.2001 - 6 K 292/99
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