Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. des § 9 AO 1977 durch vom Ausländeramt ausgewiesene, aber nicht abgeschobene
Kinder
Leitsatz
1. Gewährung des Kindergeldes in voller Höhe: Vom Ausländeramt ausgewiesene Kinder, die bei ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen
Vater im Inland wohnen, haben einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO 1977 vom Beginn ihrer Einreise an inne, wenn sie
sich zeitlich zusammenhängend für die Dauer von sechs Monaten im Inland aufhalten, weil sie nicht abgeschoben werden.
2. Kinder von Ausländern können einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von den ausländerrechtlichen
Voraussetzungen begründen.
3. Im Streitfall blieb offen, ob dies auch für Kinder gelten würde, deren Aufenthalt nicht geduldet ist, sich also illegal
aufhalten würden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-06525
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Online-Dokument
FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 28.09.2000 - 6 K 258/99
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