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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 233/98 EFG 2002 S. 402

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Keine Tarifbegünstigung bei fehlender Zusammenballung von Entschädigungszahlungen

Bindung des Veranlagungs-FA an Lohnsteuerauskünfte des Betriebsstätten-FA

Einkommensteuer 1993

Leitsatz

1. Leistet der Arbeitgeber nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses neben einer Abfindung zusätzliche Zahlungen, stehen diese der ermäßigten Besteuerung der Abfindungszahlung nicht entgegen, wenn sie erkennbar nicht als Abfindung gezahlt werden, sondern als Entgelt für eine neue Tätigkeit oder als Zahlungen auf Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Dies gilt ebenso, wenn die Zahlungen steuerbefreit sind oder beim ausscheidenden Arbeitnehmer zu keiner Einkommensteuer führen.

2. Weiterhin gewährte geldwerte Vorteile aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis beeinträchtigen –anders als im Auflösungsvertrag erstmals eingeräumte Vorteile– die Steuerbegünstigung einer daneben gezahlten Entschädigung nicht.

3. Gewährt der Arbeitgeber einem Vorstandsmitglied für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses neben der Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages geldwerte Zuwendungen in Form einer kostenlosen Kfz-Überlassung und der Übernahme von Versicherungsbeiträgen, fehlt es an der zur ermäßigten Besteuerung der Einkünfte nötigen Zusammenballung der Einkünfte.

4. Die Lohnsteuerauskunft des für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamtes bindet das für den Arbeitnehmer zuständige Veranlagungsfinanzamt nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 402
EFG 2002 S. 402 Nr. 7
BAAAB-06524

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2001 - 6 K 233/98

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