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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 157/02 EFG 2002 S. 1057

Gesetze: LKHG § 15 Abs. 1 LKHG § 23 Abs. 1 LKHG § 15 Abs. 3 KHBV§ 5 Abs. 5 KHBV§ 5 Abs. 3 KHG 1991§ 9 Abs. 3 KHG § 23 Abs. 1 LKHG § 15 Abs. 6 EStG§ 5 Abs. 1 EStG § 4 Abs. 1

Völlig ergebnisneutrale Bilanzierung von öffentlichen Pauschalfördermitteln für ein ein Krankenhaus steuerlich unzulässig

Körperschaftsteuer 1991

Leitsatz

Ein Krankenhausträger ist weder nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung noch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung noch nach den Sonderbestimmungen der Krankenhausförderung berechtigt, Pauschalfördermittel – neben dem Wahlrecht in § 15 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) – buchhalterisch durch Bildung eines Passivpostens so zu behandeln, dass die Pauschalfördermittel weder als zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Sinne von § 15 Abs. 1 LKHG verwendet gelten noch dass sie als Ertrag behandelt werden, und dadurch einstweilen eine vollständige Ergebnisneutralität der Fördermittel zu erreichen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1057
EFG 2002 S. 1057 Nr. 16
OAAAB-06511

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.04.2002 - 6 K 157/02

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