Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO 1977 bei Eintrag der Bardividende anstelle der Bruttodividende als steuerpflichtige
Kapitaleinnahmen in der Anlage KSO
Leitsatz
1. Hat die fachkundige Angestellte eines Steuerberaters nicht die in der Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft
ausgewiesenen "zu versteuernden Einnahmen", sondern die darin bescheinigte "Höhe der Leistungen" (ohne anrechenbare Körperschaftsteuer)
als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen in der "Anlage KSO" des Ausschüttungsempfängers eingetragen, so darf der auf dieser
Basis ergangene Einkommensteuerbescheid auch dann nach § 129 AO 1977 berichtigt werden, wenn das FA bei der Veranlagung die
Steueranrechnungsbeträge zutreffend behandelt, die zu niedrigen Kapitaleinnahmen aber trotz zweimaliger, im Rahmen der Datenverarbeitung
ergangener entsprechender Hinweismitteilungen mit Prüfhinweisen, übernommen hat.
2. Eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 ist auch dann zulässig, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene und ohne
weiteres erkennbare offene Unrichtigkeit bei der Veranlagung übernimmt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranlagungsbeamte
(unzutreffende) rechtliche Überlegungen angestellt hat.
Fundstelle(n): UAAAB-06493
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2000 - 5 K 444/98
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