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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 428/98 EFG 2000 S. 360

Keine rückwirkende Versagung der Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach § 13a EStG; Maßgeblichkeit der Mitteilung des FA für den Zeitpunkt des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zu der nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG; Berücksichtigung des Verschuldens des Land- und Forstwirts an einer verspäteten Mitteilung. Einkommensteuer 1988. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 13/00)

Leitsatz

1. Beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung ist für den Beginn der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG allein die Mitteilung des FA maßgebend. Die Pflicht den Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zu ermitteln, entsteht auch dann nicht rückwirkend, wenn falsche Angaben (hier: hinsichtlich der Größe der bewirtschafteten Flächen) des Steuerpflichtigen die rechtzeitige Feststellung und Mitteilung verhindert haben.

2. Verbleibt es demnach bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, sind jedoch die tatsächlich bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 360
KAAAB-06492

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.1999 - 5 K 428/98

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