FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 428/98 EFG 2000 S. 360
Keine rückwirkende Versagung der Zulässigkeit der
Gewinnermittlung nach § 13a EStG; Maßgeblichkeit der Mitteilung des
FA für den Zeitpunkt des Übergangs von der Gewinnermittlung nach
§ 13a EStG zu der nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG;
Berücksichtigung des Verschuldens des Land- und Forstwirts an einer
verspäteten Mitteilung. Einkommensteuer 1988. - Revision eingelegt
(Aktenzeichen des BFH: IV R 13/00)
Leitsatz
1. Beim Wegfall der Voraussetzungen
für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung ist für den Beginn der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG allein die Mitteilung
des FA maßgebend. Die Pflicht den Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3
EStG zu ermitteln, entsteht auch dann nicht rückwirkend, wenn falsche
Angaben (hier: hinsichtlich der Größe der bewirtschafteten
Flächen) des Steuerpflichtigen die rechtzeitige Feststellung und
Mitteilung verhindert haben.
2. Verbleibt es demnach bei der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, sind jedoch die
tatsächlich bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 360 KAAAB-06492
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.1999 - 5 K 428/98
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