Zurechnung von Einnahmen und Abzug von Schuldzinsen bei einem
der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück
Einkommensteuer 1989
Leitsatz
1. Dem Erwerber eines
Grundstücks, für das Zwangsverwaltung angeordnet ist, sind vom
Zwangsverwalter vereinnahmte Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung zuzurechnen.
2. Vom Zwangsverwalter vereinnahmte
Mietertrage sind, soweit sie für Zinszahlungen auf die am
zwangsverwalteten Grundstück abgesicherten Darlehen der
Veräußerer verwendet worden sind, keine Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Erwerbers.
Fundstelle(n): AAAAB-06491
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.05.2001 - 5 K 397/99
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