Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren
vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Bei der Berechnung der
nichtabziehbaren Schuldzinsen sind die Überentnahmen im Jahr 1999 mit den
Unterentnahmen aus den Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu saldieren.
2. Die nachträgliche
Einfügung von Satz 2 in
§ 52 Abs. 11 EStG
durch das
Steueränderungsgesetz
2001 – keine Berücksichtigung von Über-
oder Unterentnahmen aus vor 1999 endenden Wirtschaftjahren – hat keinen
deklaratorischen, sondern konstitutiven Charakter.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 68 Nr. 2 EFG 2003 S. 919 EFG 2003 S. 919 Nr. 13 FAAAB-06485
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 23.10.2002 - 5 K 316/01
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.