Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11 EStG nur für haushaltsrechtlich bewilligte und kontrollierte Mittel öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
Leitsatz
1. Die von einem als gemeinnützig anerkannten, in der Jugendhilfe tätigen eingetragenen Verein (als juristischer Person des
Privatrechts) an einen Erzieher für die vorübergehende Aufnahme von Kindern im Rahmen einer so genannten "Notfamilie" gezahlten
Pflegegelder sind auch dann nicht nach § 3 Nr.11 EStG steuerfrei, wenn die Mittel hierfür zum Teil von der öffentlichen Hand
(hier: Jugendämter) zur Verfügung gestellt werden.
2. "Öffentliche Mittel" als Voraussetzung für nach § 3 Nr.11 EStG steuerfreie Bezüge sind nur solche, über die nur nach Maßgabe
der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und deren Verwendung einer im Einzelnen
gesetzlich geregelten öffentlichen Kontrolle unterliegt. Das trifft auf Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände
und der als juristische Pesonen des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften zu, nicht aber auf Mittel nichtöffentlicher
Körperschaften wie z.B. eingetragener Vereine.
3. Dass gleichartige Leistungen privater Geber für die in § 3 Nr.11 EStG genannten Zwecke nicht steuerlich begünstigt sind,
verstößt nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-06481
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2000 - 5 K 291/98
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