Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei einem im Rahmen
eines Schneeballsystems nur mit Verlusten betriebenen Einzelhandel mit
Gebrauchsgegenständen?
Leitsatz
1. Ein -im Rahmen eines nach dem
Scheeballsystem aufgebauten Vertriebssystems- geführter Einzelhandel mit
Gebrauchsgegenständen, verbunden mit dem Anwerben und Einarbeiten neuer
"Verteiler", die in der Vertriebshierarchie unter dem Steuerpflichtigen stehen
und für deren Verkäufe ihm Provisionen zustehen, kann auch dann mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, wenn in der achtjährigen
Betriebsdauer nur Verluste erwirtschaftet werden, nach den vertraglichen
Vereinbarungen mit dem Namen der vertriebenen Marke nicht geworben werden darf
und der Verkauf nicht öffentlich, sondern nur im Rahmen von privat
veranstalteten "Gästeabenden" erfolgen darf.
2. Für eine
Gewinnerzielungsabsicht spricht es insbesondere, wenn mangels entsprechend
hoher Einkünfte des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau
Steuerspargründe nur im Hintergrund standen, auf die Verluste mit
Einsparungsmaßnahmen (Reduzierung der Hauptausgabeposten Kfz- und
Arbeitszimmer-Aufwendungen) reagiert wurde, andere in dem gleichen
Vertriebssystem tätige Steuerpflichtige nachweislich Gewinne erzielten und
die Verluste letztlich nur auf das Unvermögen des Steuerpflichtigen
zurückzuführen waren, eine ausreichende Anzahl von in der Hierarchie
unter ihm stehenden "Verteilern" zu aquirieren.
3. Zum Anscheinsbeweis für das
Betreiben eines Einzelhandels in Gewinnerzielungsabsicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-06476
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2000 - 5 K 161/99
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