Berufsbegleitendes Studium eines technischen Betriebswirts (IHK) zum Diplom-Betriebswirt (FH)
Leitsatz
1. Der Rechtsgrundsatz der einheitlichen Beurteilung von Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungsmaßnahme durch
den BFH gilt nicht ausnahmslos und uneingeschränkt. Vielmehr ist nach dem Zweck des Fachstudiums, dessen Inhalt im Vergleich
zu der ausgeübten Berufstätigkeit und der Art der Fortführung der Tätigkeit nach Abschluss des Studiums zu differenzieren.
2. Bezweckt das Studium die Vorbereitung auf einen künftigen Berufswechsel --oder dient umgekehrt die Berufstätigkeit lediglich
als "Finanzierungsinstrument" für einen mit Hilfe des Studiums von vornherein erstrebten Beruf-- liegt Berufsausbildung vor,
weil damit erst die eigentliche Berufsgrundlage geschaffen wird.
3. Wird dagegen mit dem Studium ein breiteres und/oder vertieftes Wissen im Berufsfeld des bereits praktizierten Berufs, auch
um ggf. Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen zu können, bezweckt und bleibt der Arbeitnehmer anschließend in der gleichen Berufssparte
tatsächlich tätig, sind die Studienaufwendungen als Fortbildungskosten (Werbungskosten) zu beurteilen.
4. Hier: Aufwendungen eines technischen Betriebswirts (IHK) --Schwerpunkt Organisation und Rechnungswesen-- für ein berufsbegleitendes
Fachhochschulstudium zum Diplom-Betriebswirt (FH) als Fortbildungskosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 783 JAAAB-06462
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.02.2000 - 4 K 344/98
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.