Haftung eines Warenlieferanten als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 für die Umsatzsteuerschulden eines Einzelhändlers
Leitsatz
Ernstlich zweifelhaft ist, ob ein Warenlieferant, der mit einem Einzelhändler für die Durchführung des Räumungsverkaufs in
dessen Einzelhandelsgeschäft einen erweiterten Eigentumsvorbehalt mit antizipierter Sicherungsübereignung der Barmittel aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vereinbart, als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 anzusehen ist und so für
die Umsatzsteuerschulden des Einzelhändlers aus dem Räumungsverkauf nach § 69 i.V.m. §§ 35 und 34 AO 1977 haftet (Ausführungen
zum Auftreten des Warenlieferanten im eigenen oder fremden Namen durch die Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Abläufe
beim Räumungsverkauf und die Beeinflussung der Vermögensdispositionen des Einzelhändlers.)
Fundstelle(n): ZAAAB-06448
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.01.2001 - 3 V 10/00
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