Instandsetzungsrückstellung bei Verpflichtung zur Wiederherstellung des Urzustands der Pachträume; angemessener Gewinnanteil
bei GmbH und Still
Privatnutzung der Fahrzeuge mehrerer GmbH's durch denselben Gesellschafter
Leitsatz
1. Ist der Pächter rechtlich am Ende des Pachtverhältnisses zur Wiederherstellung des früheren Zustands der Pachträume verpflichtet
und ist diese Verpflichtung ausreichend konkretisiert, so ist eine Rückstellung für "Instandsetzungen" zulässig, wobei der
Rückstellungsbetrag auf die voraussichtliche Pachtvertragsdauer zu verteilen ist; eine derartige Rückstellung ist aber nicht
zulässig, wenn sich die vom Pächter behauptete Rechtspflicht zur Wiederherstellung weder aus dem Pachtvertrag ergibt noch
-nach Setzung einer gerichtlichen Ausschlussfrist- durch anderweitige Unterlagen näher nachgewiesen wird.
2. Beteiligt sich der alleinige Gesellschafter zusätzlich auch als typischer stiller Gesellschafter gegen eine prozentuale
Gewinnbeteiligung an der GmbH, ist hinsichtlich der Angemessenheit der Gewinnverteilung auf das Verhältnis der Einlage des
stillen Gesellschafters zum Gesamtwert des Unternehmens der GmbH zum Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Beteiligung abzustellen;
ein höherer Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters kann mit "persönlichen Dienstleistungen" für die GmbH insbesondere
dann nicht gerechtfertigt werden, wenn es dafür keinerlei vertragliche Grundlagen (z.B. Anstellungs- oder Dienstvertrag, sonstige
Rechtsgrundlage für Dienstleistungspflicht des Gesellschafters) gibt.
3. Zur Schätzung der privaten Nutzung eines PKW`s der GmbH durch den Gesellschafter, wenn dieser auch noch als Gesellschafter
anderer GmbH`s deren Fahrzeuge privat nutzt, der Betriebsprüfer eine Nutzung des Fahrzeugs der klagenden GmbH für Zwecke der
anderen GmbH`s festgestellt hat und auch nach Setzung einer gerichtlichen Ausschlussfrist die streitige Privatnutzung nicht
durch Vorlage von Fahrtenbüchern oder andere vergleichbare Unterlagen nachgewiesen wurde.
Fundstelle(n): PAAAB-06447
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 29.03.2001 - 3 K 99/99
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