Keine beschrankte Steuerpflicht durch Nutzungsüberlassung
von Kundenadressen mit Hinweisen auf das Konsumverhalten
Haftung
für Körperschaftsteuer 1993 – 1995
Leitsatz
1. Überlässt eine
ausländische Gesellschaft einem mit der Vermittlung von Adressen für
die Direktwerbung beschäftigten inländischen Unternehmen entgeltlich
elektronisch gespeicherte Kundenadressen und damit verbundene Informationen,
die Aufschluss über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden geben, zur
Nutzung, so erzielt es dadurch keine zur beschränkten Steuerpflicht
führenden ”Sonstigen Einkünfte” i. S. des
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
EStG; insbesondere erfüllt diese
Nutzungsüberlassung weder den Tatbestand der Überlassung
”ähnlicher Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten” noch
ist sie mit den im Gesetz exemplarisch genannten ”Plänen, Mustern
und Verfahren” vergleichbar.
2. Die gesetzliche Regelung von
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
EStG erfasst die Überlassung von Know-how (vgl.
BFH-Rechtsprechung zum Begriff des Know-hows).
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 28 EFG 2002 S. 28 Nr. 1 BAAAB-06443
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 20.09.2001 - 3 K 95/99
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