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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 95/99 EFG 2002 S. 28

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 50a Abs. 5 S. 5, EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3, KStG § 2 Nr. 1

Keine beschrankte Steuerpflicht durch Nutzungsüberlassung von Kundenadressen mit Hinweisen auf das Konsumverhalten

Haftung für Körperschaftsteuer 1993 – 1995

Leitsatz

1. Überlässt eine ausländische Gesellschaft einem mit der Vermittlung von Adressen für die Direktwerbung beschäftigten inländischen Unternehmen entgeltlich elektronisch gespeicherte Kundenadressen und damit verbundene Informationen, die Aufschluss über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden geben, zur Nutzung, so erzielt es dadurch keine zur beschränkten Steuerpflicht führenden ”Sonstigen Einkünfte” i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG; insbesondere erfüllt diese Nutzungsüberlassung weder den Tatbestand der Überlassung ”ähnlicher Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten” noch ist sie mit den im Gesetz exemplarisch genannten ”Plänen, Mustern und Verfahren” vergleichbar.

2. Die gesetzliche Regelung von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst die Überlassung von Know-how (vgl. BFH-Rechtsprechung zum Begriff des Know-hows).

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 28
EFG 2002 S. 28 Nr. 1
BAAAB-06443

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 20.09.2001 - 3 K 95/99

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