Qualifizierte faktische Konzernhaftung des Besitzunternehmers
für Steuerschulden der masselos in Konkurs gegangenen
Betriebs-GmbH
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige ist Inhaber
eines qualifizierten faktischen Konzerns, wenn er als Einzelunternehmer
aufgrund eines Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrags eine
Betriebsaufspaltung mit einer GmbH begründet hat, bei der er alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer ist.
2. Er haftet aber -mangels
Missbrauchs seiner Leistungsmacht- auch dann nicht nach den Gesichtspunkten des
qualifizierten faktischen Konzerns für die -aufgrund von Nachforderungen
durch eine Betriebsprüfung entstandenen- Steuerschulden der GmbH, wenn er
aufgrund der durch die Steuernachforderungen eingetretenen Überschuldung
der GmbH Konkursantrag gestellt, den Pacht- und
Betriebsüberlassungsvertrag gekündigt, eine neue GmbH gegründet,
die Geschäftsaktivitäten durch Abschluss eines erneuten
Betriebsüberlassungsvertrags auf diese übertragen hat und es bei der
"alten" GmbH zu einem masselosen Konkurs gekommen ist.
3. Eine missbräuchliche
Benachteiligung der "alten" GmbH ist auch nicht darin zu sehen, dass es
aufgrund des vom FA als "hoch" beurteilten, aber nicht als verdeckte
Gewinnausschüttung behandelten Geschäftsführergehalts zuvor nur
zu niedrigen Gewinnen bzw. zu Verlusten gekommen ist und der masselose Konkurs
darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige -
insolvenzrechtlich anerkannte - Sicherungsrechte bezüglich der Aktivwerte
der GmbH geltend gemacht hat.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1013 OAAAB-06430
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.04.2001 - 3 K 4/98
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