Zulässigkeit einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung
Leitsatz
Stellt das FA einen Einheitswert durch Wertfortschreibung unzutreffend zu niedrig fest, so ist eine spätere fehlerbeseitigende
Wertfortschreibung nur zulässig, insoweit die Fortschreibungsgrenzen im Verhältnis zu dem ursprünglichen Einheitswert überschritten
sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die Fehlerhaftigkeit der Einheitswertfeststellung nur insoweit beseitigt werden, dass
der Einheitswert auf denjenigen Wert fortgeschrieben wird, der im jetzt streitigen Feststellungszeitpunkt ohne den unterlaufenen
Fehler wirksam wäre.