Differenzgeschäfte mit
garantierter Kapitalrückzahlung und Rendite
Einkommensteuer
1989
Leitsatz
1. Garantiert eine
Kapitalanlagegesellschaft ihrem Anleger im Rahmen eines Schneeballsystems die
volle Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zuzüglich einer nicht
unerheblichen Rendite, so sind die vereinnahmten Gewinne auch dann nicht als
steuerfreie Differenzgeschäfte im Sinne des
§ 764 BGB
anzusehen, wenn die Gesellschaft dem Anleger gegenüber behauptet, das
Kapital weisungsgemäß in solche Anlagen zu investieren. Das
Garantieversprechen überlagert den Differenzgeschäftcharakter mit der
Folge, dass die Gewinne im Jahr des Zuflusses nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen
darstellen.
2. Differenzgeschäfte nach
§ 764 BGB sind
gerade deshalb nicht steuerbar, weil der Steuerpflichtige das Wertpapier,
dessen Kurs er voraussagt, zu keinem Zeitpunkt erwirbt oder verkauft. Werden
dagegen entstandene Gewinne erst nach dem Verkauf von Wertpapieren frei, dann
kann es sich bei den Geldanlagen nur um nach Maßgabe der §§ 22
Nr. 2, 23 Abs. 1
EStG einkommensteuerpflichtige
Spekulationsgeschäfte handeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-06420
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 20.09.2001 - 3 K 25/01
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