Abzugsfähigkeit der von einer Einmann-GmbH für einen
vom Gesellschafter aufgenommen Bausparkredit gezahlten Zinsen als
Betriebsausgaben; Keine Bindungswirkung eines Körperschaftsteuerbescheids
für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs.
3 EStG beim Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung des
Einkommens
Leitsatz
1. Stellt der Gesellschafter einer Einmann-GmbH dieser ein von ihm
aufgenommenes Bausparkassendarlehen auf einem Verrechnungskonto zur Anschaffung
von Wirtschaftsgütern des betrieblichen Anlagevermögens
zivilrechtlich wirksam zur Verfügung und übernimmt die GmbH daraufhin
die Zahlung der gegenüber der Bausparkasse geschuldeten Zinsen,
können diese als Betriebsausgaben abgezogen werden.
2. Unterbleibt im Rahmen einer Körperschaftsteuerveranlagung die
ausdrückliche Feststellung des Einkommens i.S. des § 47 Abs. 2 Nr. 3
KStG 1991, entfaltet das im Körperschaftsteuerbescheid "angesetzte"
Einkommen keine Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d Abs. 3
EStG.
Tatbestand
Fundstelle(n): IAAAB-06419
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.1999 - 3 K 256/95
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