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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 256/95

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 10d Abs. 3, KStG 1991 § 8, KStG 1991 § 47 Abs 2 Nr 3

Abzugsfähigkeit der von einer Einmann-GmbH für einen vom Gesellschafter aufgenommen Bausparkredit gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben; Keine Bindungswirkung eines Körperschaftsteuerbescheids für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG beim Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung des Einkommens

Leitsatz

1. Stellt der Gesellschafter einer Einmann-GmbH dieser ein von ihm aufgenommenes Bausparkassendarlehen auf einem Verrechnungskonto zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des betrieblichen Anlagevermögens zivilrechtlich wirksam zur Verfügung und übernimmt die GmbH daraufhin die Zahlung der gegenüber der Bausparkasse geschuldeten Zinsen, können diese als Betriebsausgaben abgezogen werden.

2. Unterbleibt im Rahmen einer Körperschaftsteuerveranlagung die ausdrückliche Feststellung des Einkommens i.S. des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1991, entfaltet das im Körperschaftsteuerbescheid "angesetzte" Einkommen keine Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d Abs. 3 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAB-06419

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.1999 - 3 K 256/95

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