Konversion militärischer Liegenschaften durch einen
Zweckverband als hoheitliche oder als unternehmerische Tätigkeit
Umsatzsteuer-Vorauszahlung März 2000
Leitsatz
1. Ein Zweckverband, der als
Körperschaft des öffentlichen Rechts die Konversion
militärischer Liegenschaften betreibt und dem durch seine Mitglieder
hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, kann neben dem hoheitlichen
Bereich je nach Tätigkeitsbereich auch einen oder mehrere Betrieb(e)
gewerblicher Art unterhalten und insoweit als Unternehmer zum Vorsteuerabzug
berechtigt sein. Er ist also nicht etwa steuerlich zwingend entweder
vollständig als Hoheitsbetrieb oder vollständig als Unternehmer zu
behandeln.
2. Der tatsächlich im Rahmen des
allgemeinen wirtschaftlichen Marktgeschehens in den dafür in der
Rechtsordnung bereitstehenden Rechtsformen des Zivilrechts abgewickelte An- und
Verkauf von Grundstücken auf dem Gelände bildet auch dann einen
Betrieb gewerblicher Art des Zweckverbands, wenn er der Boden- und
Siedlungspolitik des Verbands und seiner Trägerkörperschaften dient.
3. Dagegen werden die dem Verband als
öffentliche Aufgabe übertragenen, von ihm auf eigene Rechnung
durchgeführten Erschließungsmaßnahmen (Planung, Bau und
Unterhalt von Straßen, Be- und Entwässerung) auch dann hoheitlich
und nicht unternehmerisch ausgeübt, wenn der Verband dabei
ausschließlich auf eigenem Gelände tätig wird und deswegen
nicht auf hoheitliche Machtmittel gegenüber gewaltunterworfenen
Bürgern angewiesen ist. Dass der erschlossene Grundbesitz
anschließend vermarktet werden soll, ändert daran nichts, der
Betrieb gewerblicher Art ”An- und Verkauf von Grundstücken”
ist insbesondere nicht zu einem Vorsteuerabzug aus den
Erschließungsmaßnahmen berechtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 346 EFG 2003 S. 346 Nr. 5 KÖSDI 2003 S. 13675 Nr. 4 QAAAB-06412
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.07.2002 - 3 K 225/00
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