Nichtanfechtung eines für den Steuerpflichtigen
günstigen, am Bilanzstichtag vom Ergebnis her bekannten, aber noch nicht
zugestellten Urteils als wertbeeinflussende Tatsache für die Beibehaltung
einer Rückstellung
Leitsatz
Wurde der Steuerpflichtige von einer
öffentlichen Kasse wegen des Bestehens einer Beitragspflicht verklagt, so
darf eine dem Grunde nach zu Recht gebildete Rückstellung wegen dieser
ungewissen Verbindlichkeit auch dann weiter bilanziert werden, wenn nach dem
Unterliegen des Steuerpflichtigen in der ersten Instanz das für ihn
positive - klageabweisende -, aber anfechtbare Urteil des Berufungsgerichts
noch vor dem Bilanzstichtag bekannt, aber mit den Gründen erst nach dem
Bilanzstichtag zugestellt und rechtskräftig wird. Dass bei Erstellung der
Bilanz das Rechtskräftigwerden des Berufungsurteils bereits bekannt war,
ist keine auf den Bilanzstichtag zurückwirkende, sondern den Wert der
Rückstellung erst später beeinflussende Tatsache.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 726 PAAAB-06408
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 13.04.2000 - 3 K 216/95
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