Bewertung einer am Bodenseeufer gelegenen unbebauten Grundstücksparzelle
Leitsatz
1. Vorrangig maßgebend für die Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist dessen
konkrete Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken.
2. Ist im Liegenschaftskataster für ein Grundstück eine Ertragsmesszahl nicht ausgewiesen und demnach das Grundstück bei
der Bodenschätzung nicht geschätzt worden, so deutet dies darauf hin, dass auch in der früheren Zeit eine land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung nicht gegeben war und es sich allenfalls um sog. Geringstland gehandelt haben kann.
3. Die Bewertung eines Grundstücks im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist allgemein ausgeschlossen, wenn
jedenfalls eine etwaige frühere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht nur vorübergehend beendet und durch die
Nutzung zu anderen Zwecken abgelöst worden ist.
4. Bewertung eines im Bereich eines Naturschutzgebietes am Bodensee liegenden, unbebauten Ufergrundstücks, das Freizeitzwecken
dient und zu einem sog. Liebhaberpreis erworben worden ist, nicht im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern
im Grundvermögen.
Fundstelle(n): RAAAB-06403
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2000 - 3 K 18/96
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