Erlass von Nachforderungszinsen auf nach § 14 Abs.2 UStG geschuldete Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Hat ein Kfz-Händler für steuerfreie Lieferungen oder trotz Anwendungen der Differenzbesteuerung voll Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt, ohne diese Rechnungen ausreichend zu berichtigen, so sind die bestandskräftig festgesetzten Nachforderungszinsen
auf die vom FA nach § 14 Abs.2 UStG nacherhobene Umsatzsteuer nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (vgl. Rechtsprechung
zur sachlichen Unbilligkeit von Nachforderungszinsen); ein Erlassanspruch ergibt sich auch nicht aus der Billigkeitsregelung
im BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 370 zu Fällen, in denen die Endabrechnung die vorherigen Abschlagszahlungen und die darauf
entfallende Umsatzsteuer nicht berücksichtigt und deswegen die Steuer nach § 14 Abs.2 UStG nacherhoben sowie Zinsen festgesetzt
worden sind.
2. Nachforderungszinsen nach § 233a AO 1977 könnnen grundsätzlich erlassen werden, auch wenn eine Spezialregelung wie in §§
234 Abs.2 oder § 237 Abs.4 AO 1977 fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 498 Nr. 9 EFG 2001 S. 197 MAAAB-06393
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Online-Dokument
FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 28.09.2000 - 3 K 14/98
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