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Einkommensteuer; | Entnahmewert eines Gebäudes (§§ 6, 7, 16 EStG)
Wird ein früher zu einem BV des Stpfl. gehörendes Gebäude vermietet oder verpachtet, richten sich die AfA nach seinem Entnahme- oder Aufgabewert (). Der Stpfl. kann in einer späteren ESt-Veranlagung geltend machen, daß bei Ermittlung des Entnahme- oder Aufgabegewinns ein zu niedriger Gebäudewert zugrunde gelegt worden sei.