Überprüfbarkeit sämtlicher für die Besteuerung
erheblichen Verhältnisse bei einer auf die
Aufklärungsbedürftigkeit eines bestimmten Sachverhalts
gestützten Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Aussetzung der Vollziehung
Erweiterung der
Prüfungsanordnung
Leitsatz
1. Der zeitliche Umfang einer nach
§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 durchgeführten Außenprüfung ist
weder durch das Gesetz noch durch die BpO eingeschränkt, so dass das FA
unabhängig von einer sich bereits über drei Jahre erstreckenden
Außenprüfung eine solche auch für die Vorjahre anordnen kann.
2. Fraglich ist, ob eine
Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 grundsätzlich
sachlich auf bestimmte aufklärungsbedürftige Verhältnisse zu
beschränken ist, eine Außenprüfung also über den Wortlaut
der Vorschrift nur zulässig ist, wenn und soweit die für die
Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen.
Führt das FA als Grund für die Durchführung einer solchen
Außenprüfung den bestimmten Sachverhalt einer Einkunftsart an, ist
es ernstlich zweifelhaft, das dies auch die Überprüfung aller
weiteren für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse rechtfertigt.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 658 AAAAB-06371
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.02.2002 - 2 V 63/01
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