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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 V 49/01 EFG 2002 S. 870

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1, UStG § 6 Abs. 4, UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, UStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, UStG § 6 Abs. 2, UStDV § 8 Abs. 1, UStDV § 10 Abs. 2, UStR Abschn. 135 Abs. 6

Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen

Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1996 – 1998)

Leitsatz

Bei Versendung von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen kommen als Ausfuhrnachweis leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen (insbesondere Auftragsschreiben, Durchschriften der Auftragsbestätigungen, der Rechnungen oder der Lieferscheine und sonstiger Schriftwechsel) i.V.m. den Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung in Betracht. Zwischen den Versendungsunterlagen und der Finanzbuchhaltung müssen wechselseitige Hinweise vorliegen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 870
EFG 2002 S. 870 Nr. 13
QAAAB-06370

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.02.2002 - 2 V 49/01

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