Schenkung oder verlustrealisierende Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung unter Angehörigen zu einem Preis von 0
DM; Entstehung eines Auflösungsverlusts; fehlende Schriftform als Indiz gegen "tatsächliche Verständigung"
Leitsatz
1. Die Einstufung der von der Mutter auf den Sohn übertragenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch
das FA als Schenkung einer werthaltigen und nicht als Veräußerung einer wertlosen Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist im summarischen
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten selbst von einer "unentgeltlichen Übertragung"
ausgegangen sind. Gegen die von den Beteiligten behauptete "Veräußerung" einer objektiv wertlosen Beteiligung gegen einen
Preis von 0 DM spricht es, dass ausdrücklich auch Gewinnbezugsrechte für das laufende Jahr mitübertragen wurden, der Sohn
sich die "Zuwendung" nicht auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil anrechnen lassen musste, eine Benachrichtigung der Erbschaftsteuerstelle
des FA vorgesehen wurde und auch der für die Kapitalgesellschaft erstellte Lagebericht die "leichte bilanzielle Überschuldung"
durch die stillen Reserven des Anlagevermögens "ohne weiteres" als abgedeckt ansah.
2. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter kann den Verlust infolge der Liquidation der Kapitalgesellschaft nicht schon in
dem Jahr geltend machen, in dem die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird, wenn die Kapitalgesellschaft danach noch
Jahre lang bis zum Abschluss der Liquidation Gewinnanteile aus einer Beteiligung erhält und somit noch nicht feststeht, in
welcher Höhe der Gesellschafter Zuteilungen und Rückzahlungen von der Kapitalgesellschaft erhält (vgl. Rechtsprechung zur
Entstehung eines Auflösungsverlustes i.S. des § 17 EStG).
3. Obwohl eine "tatsächliche Verständigung" nicht zwingend schriftlich erfolgen muss, sind die Nichteinhaltung der Schriftform
bzw. die fehlende Protokollierung ein Indiz gegen die vom Steuerpflichtigen behauptete tatsächliche Verständigung sowie dafür,
dass die Beteiligten sich hinsichtlich der streitigen Fragen nicht mit Bindungswirkung äußern wollten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-06368
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.11.2000 - 2 V 35/99
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