Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
eines Einkommensteuerbescheides wegen unterbliebener Berücksichtigung
eines Verlustrücktrages bzw. -vortrages
Buchführungspflicht eines gewerblich tätigen
Grundstückshändlers
Wahlrecht der Gewinnermittlungsart
bei gewerblichem Grundstückshandel
Leitsatz
1. Lehnt das FA nach Ergehen eines
Änderungsbescheides, der keine bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nichtausgeglichenen Verluste mehr ausweist, die gesonderte
Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach
§ 10d Abs. 3 Satz 1
EStG (1999: Abs. 4) ab, ist ein Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der nach
§ 10d Abs. 3 Satz 4
EStG geänderten, wegen der unterbliebenen
Berücksichtigung eines vortragsfähigen Verlustes angefochtenen
Einkommensteuerbescheide der Folgejahre unzulässig. Der Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung der nach
§ 10d Abs. 1 Satz 2
EStG geänderten Einkommensteuerbescheide der
Verlustrücktragsjahre ist hingegen zulässig.
2. Im Streitfall konnte offenbleiben,
ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein gewerblich tätiger
Grundstückshändler aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet
ist, Bücher zu führen und seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach
§ 4 Abs. 1 EStG
zu ermitteln.
3. Berichtigt ein Steuerpflichtiger
seine Einkommensteuererklärung für 1996 im Frühjahr 1999, in dem
er nunmehr die grundstücksbezogenen Einkünfte anstatt als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als solche aus Gewerbebetrieb
unter dem Gesichtspunkt eines gewerblichen Grundstückshandels
erklärt, kann er die Einkünfte aus dem Grundstückshandel nicht
durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG
ermitteln, denn ein (etwaiges) Wahlrecht hinsichtlich der Art der
Gewinnermittlung müsste am Beginn des Gewinnermittlungszeitraums (hier:
Anfang 1996) in dem Bewusstsein ausgeübt worden sein, gewerbliche
Einkünfte zu erzielen.
Fundstelle(n): ZAAAB-06367
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.02.2001 - 2 V 35/00
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