Kostenentscheidung im erledigten Aussetzungsverfahren, in
welchem das FA entgegen dem Antrag die Vollziehungsaussetzung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat
Leitsatz
Entspricht das FA einem vor Gericht
gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur teilweise, da es die
Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht, obwohl der
Antragsteller eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung
beantragt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die
Kosten des von beiden Seiten für erledigt erklärten Verfahrens in
Höhe von 25 v.H. trägt, dem Wert der Einschränkung der begehrten
Aussetzung der Vollziehung durch die Anordnung der Sicherheitsleistung
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1061 FAAAB-06365
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Online-Dokument
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Beschluss v. 25.04.2001 - 2 V 13/01
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