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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 75/99

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5LStR 2000 Abschn 43 Abs 5 Satz 1 Nr 1LStR 2000 Abschn 43 Abs 5 Satz 1 Nr 2 Buchst a LStR 2000 Abschn 42 Abs 1 Satz 6 EStG § 19

Doppelte Haushaltsführung einer vorübergehend im Ausland tätigen Lehrerin mit Wohnung am Beschäftigungsort und Zimmer im Haus ihrer Eltern

Leitsatz

1. Gibt eine alleinstehende Lehrerin, die im Rahmen eines Lehreraustaustauschs insgesamt drei Jahre in Paris unterichtet, ihre eigene Wohnung im Bereich ihrer bisherigen Schule im Inland auf und bewohnt sie während des Lehreraustauschs an ihrem Heimatort ein Zimmer im Haus ihrer Eltern sowie eine Wohnung in Paris, so kann sie nach den Regeln von Abschn. 43 Abs. 5 LStR 2000 auch ohne eigenen Hausstand am Heimatort Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen, wenn sich am Heimatort der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet und dorthin die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

2. Diese engeren persönlichen Beziehungen sind zu bejahen, wenn die Lehrererin auch während ihrer vorherigen 25-jährigen auswärtigen Tätigkeit stets engen Kontakt zum Heimatort, an dem sie aufgewachsen ist, aufrecht erhalten hat, sich dort während ihrer Auslandstätigkeit mindestens einmal monatlich sowie während der Ferien aufgehalten hat und durchgehend am dortigen gesellschaftlichen Leben (z.B. Vereine, Kontakte mit Schulfreundinnen) teilgenommen hat.

3. Kosten für anstelle von Heimfahrten geführte Telefonate nach Hause können Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sein (vgl. , BStBl II 1988, 990); dies gilt allerdings nur für die Arbeitnehmer, die am Ort des Schwerpunkts ihrer privaten Lebensinteressen einen eigenen Hausstand unterhalten.

Fundstelle(n):
IAAAB-06351

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.03.2000 - 2 K 75/99

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