Unternehmereigenschaft einer für einen Lotterieeinnehmer
der Süddeutschen Klassenlotterie tätigen Verkaufsstelle
Umsatzsteuer 1991-1993
Leitsatz
1. Wer in einem eigenen
Geschäftslokal neben sonstigen unternehmerischen Aktivitäten
(Tabakwarenverkauf, Betrieb einer Toto- und Lottoannahmestelle sowie eines
Schlüsseldienstes) aufgrund eines nach Maßgabe der
Süddeutschenklassenlotterie (SKL) abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrags als Verkaufstelle für einen
Lotterieeinnehmer der SKL auf Provisionsbasis Lose der SKL verkauft, ist auch
hinsichtlich des Losverkaufs selbständig tätig und damit Unternehmer
im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn er zwar beim technischen Ablauf des
Losverkaufs, bei der Preisgestaltung, der Abrechnung sowie deren
Überwachung, nicht aber z. B. bei der Festlegung der Öffnungszeiten
und der Ausstattung seines Geschäftslokals oder beim Personaleinsatz
weisungsgebunden ist und auch die Werbung mit Ausnahme bestimmter Vorgaben
selbst bestimmen kann.
2. Dass die Lotterieeinnehmer der SKL
von der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich als unselbständig angesehen und
behandelt werden, schließt die Behandlung der Verkaufsstelle als
Unternehmer nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 54 DAAAB-06344
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2001 - 2 K 3/01
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