Dauer einer Vermietung als Indiz für die Einkünfteerzielungsabsicht; Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen fehlender
Einkünfteerzielungsabsicht nach § 173 AO 1977
Leitsatz
1. Nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt,
letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben
(hier: Vermietung eines in 1992 unter Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 FördG erworbenen Grundstücks unter Vereinbarung
einer Kaufoption).
2. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977, die nur anhand äußerer Merkmale
beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen (Hilfstatsachen) muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen
werden. Solche Hilfstatsachen können hierfür auch dann bedeutsam und ausschlaggebend sein, wenn sie erst nach dem Veranlagungszeitraum
entstanden sind. Allerdings müssen solche Hilfstatsachen einen sicheren Schluss auf die (innere) Haupttatsache, nämlich das
Vorliegen oder Fehlen der Einfünfteerzielungsabsicht, ermöglichen.
Fundstelle(n): TAAAB-06343
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 26.01.2000 - 2 K 375/98
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