Umfang des gewerblichen Grundstückshandels bei einem Bauträger
Leitsatz
In den gewerblichen Grundstückshandel eines Bauträgers, der innerhalb von ca. 10 Jahren über 100 Objekte erworben, bebaut
und in aller Regel nach kurzer Zeit wieder veräußert hat, sind wegen Vorliegens einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht
auch Objekte einzubeziehen, bei denen der Steuerpflichtige die Grundstücke unbebaut erworben, Gebäude errichtet, in Wohnungs-
und Teileigentum aufgeteilt und anschließend bis zur Veräußerung noch ca. 9 bzw. ca. 7 Jahre durch Vermietung genutzt hatte.
Im Streitfall sprach zudem bei einer Teileigentumseinheit zwingend für die Annahme einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht
, dass das Teileigentum zunächst seinem betrieblichen Umlaufvermögen zugeordnet worden ist. Die spätere Verbuchung als Entnahme
ins Privatvermögen konnte nicht dazu führen, dass eine einmal vorhandene bedingte Veräußerungsabsicht rückwirkend entfällt.
Fundstelle(n): ZAAAB-06341
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 04.04.2001 - 2 K 359/98
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