Zuordnung eines sich bisher im landwirtschaftlichen
Betriebsvermögen befindlichen Grundstücks zum Privatvermögen
ohne ausdrückliche Erklärung oder Entnahmehandlung
Einkommensteuer 1994 und 1995
Leitsatz
1. Landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke sind nicht allein deshalb nicht mehr dem landwirtschaftlichen
Betriebsvermögen zuzuordnen, weil die Landwirtschaft nicht mehr mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Auch bei einem Übergang zur
Liebhaberei bedarf es einer besonderen Entnahmehandlung oder -erklärung
bzw. einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung.
2. Die Annahme von Liebhaberei kommt
bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nicht in
Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 755 YAAAB-06337
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.02.2002 - 2 K 34/00
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