Aktive Rechnungsabgrenzung für Bearbeitungsprovision und
Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen
Tilgung eines betrieblichen Darlehens
Einkommensteuer
1996
Leitsatz
Eine im Zusammenhang mit der Aufnahme
eines betrieblichen Darlehens vereinbarte Bearbeitungsprovision und eine
Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen
Tilgung sind bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aktiv
abzugrenzen und auf die Zeit der Zinsfestschreibung zu verteilen. Die aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten sind bei einem Darlehen, dessen Höhe durch
jährliche Tilgungsleistungen gemindert wird, nicht linear, sondern nach
der Zinsstaffelmethode aufzulösen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 379 EFG 2003 S. 379 Nr. 6 INF 2003 S. 82 Nr. 3 AAAAB-06332
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2002 - 2 K 314/01
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