Umsatzsteuerhinterziehung durch Einschaltung eines
ausländischen Gesellschafters in den Leistungsaustausch mit einem
inländischen Leistungsempfänger
Umsatzsteuer
1987
Leitsatz
Zwischenschaltung eines Strohmanns
als Steuerhinterziehung: Eine im Ausland ansässige und nur als sogenannter
Strohmann zwischen die Leistungskette von inländischen Unternehmern
geschaltete Gesellschaft erbringt umsatzsteuerbare Leistungen, wenn sie im
eigenen Namen auftritt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die ertragsteuerliche
Behandlung als Domizil- oder Briefkastengesellschaft unbeachtlich.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 291 EFG 2002 S. 291 Nr. 5 RAAAB-06322
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 21.08.2001 - 2 K 284/00
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