1. Der Übergang von der Beherbergung von Pensionsgästen zur Vermietung von Ferienwohnungen führt ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung
nicht zur Betriebsaufgabe, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vermietung der Ferienwohnungen in Fortführung der vormaligen
Fremdenpension betrieben wird.
2. Aus der bloßen Angabe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung anstelle der in den Vorjahren
erklärten gewerblichen Einkünfte kann auf einen Willen zur Betriebsaufgabe nicht geschlossen werden.
3. Die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen wird mit der teilweisen Veräußerung der Ferienwohnungen und der langfristigen
Vermietung der verbleibenden Wohnungen an Dauermieter aufgegeben, da eine kurzfristige Wiederaufnahme des eingestellten Betriebes
nicht mehr möglich ist.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1069 HAAAB-06321
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.05.2000 - 2 K 281/98
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