Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns beim
Ausscheiden aus einer Steuerberater-Sozietät und Neueröffnung einer
Einzelpraxis
Leitsatz
1. Scheidet ein Steuerberater aus
einer Steuerberater-Sozietät aus, kann der Veräußerungsgewinn
auch dann nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 2
EStG tarifbegünstigt sein, wenn der Steuerberater ein halbes Jahr
später in einer 15 Kilometer von der Sozietät entfernten Gemeinde
eine Einzelpraxis eröffnet hat. Nur eine solche Nähe zum Ort der
bisherhigen Berufsausübung ist schädlich, die eine nennenswerte
Förderung der Marktchancen des sich andernorts niederlassenden
Freiberuflers erwarten lässt. Inwieweit dies angenommen werden kann,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
2. Hat der Steuerberater bei seinem
Ausscheiden aus der Sozietät keine Mandanten "mitgenommen", hat die
Werbewirksamkeit des Sozietätsnamens dem Steuerberater beim Aufbau eines
neuen Mandantenstamms keine nennenswerten Vorteile gebracht und liegt der
Schwerpunkt der Einzelpraxis anders als derjenige der Sozietät auf der
Betreuung nicht gewerblich tätiger Mandanten, kann aus der Gewinnung neuer
Mandate auch innerhalb des Einzugsgebiets der Sozietät nicht geschlossen
werden, der Steuerberater habe nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
seiner Beteiligung an der Sozietät übertragen.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 685 TAAAB-06304
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 29.03.2000 - 2 K 236/98
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