Nachträgliche Glaubhaftmachung der Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks aus dem Betriebsvermögen aufgrund einer
Nutzungsänderung durch eine frühere unentgeltliche Nutzungsüberlassung
Leitsatz
Hatte der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb der Erblasserin vor deren Tod zu seinem eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb hinzugepachtet, so ist dem Vortrag des Klägers, die Erblasserin –seine Tante– habe ihm bereits vor dem
ein einzelnes Grundstück –einen nur mit Handarbeit nutzbaren Obstgarten in Hanglage– durch einen mündlichen Vertrag
unentgeltlich auf Dauer zur Nutzung überlassen und dieses Grundstück sei damals aufgrund der Nutzungsänderung entsprechend
der Billigkeitsregelung der Verwaltung in BStBl I 1979, 162 sowie BStBl I 1983, 383 steuerfrei in das Privatvermögen
der Tante entnommen worden, jedenfalls dann mangels ausreichender Glaubhaftmachung nicht zu folgen, wenn die Tante keine
Entnahme erklärt hatte, in der Anlage L der Steuererklärungen des Klägers das überlassene Grundstück nie aufgeführt
wurde, nach dem Tod der Erblasserin der Steuerberater die Sachverhaltsdarstellung zu dem streitigen Grundstück mehrfach
ändert und die Aussage eines vom Kläger gestellten Zeugen als Gefälligkeitsaussage zu werten ist.
Fundstelle(n): VAAAB-06283
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2001 - 2 K 165/00
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