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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 165/00

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 3

Nachträgliche Glaubhaftmachung der Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks aus dem Betriebsvermögen aufgrund einer Nutzungsänderung durch eine frühere unentgeltliche Nutzungsüberlassung

Leitsatz

Hatte der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb der Erblasserin vor deren Tod zu seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb hinzugepachtet, so ist dem Vortrag des Klägers, die Erblasserin –seine Tante– habe ihm bereits vor dem ein einzelnes Grundstück –einen nur mit Handarbeit nutzbaren Obstgarten in Hanglage– durch einen mündlichen Vertrag unentgeltlich auf Dauer zur Nutzung überlassen und dieses Grundstück sei damals aufgrund der Nutzungsänderung entsprechend der Billigkeitsregelung der Verwaltung in BStBl I 1979, 162 sowie BStBl I 1983, 383 steuerfrei in das Privatvermögen der Tante entnommen worden, jedenfalls dann mangels ausreichender Glaubhaftmachung nicht zu folgen, wenn die Tante keine Entnahme erklärt hatte, in der Anlage L der Steuererklärungen des Klägers das überlassene Grundstück nie aufgeführt wurde, nach dem Tod der Erblasserin der Steuerberater die Sachverhaltsdarstellung zu dem streitigen Grundstück mehrfach ändert und die Aussage eines vom Kläger gestellten Zeugen als Gefälligkeitsaussage zu werten ist.

Fundstelle(n):
VAAAB-06283

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2001 - 2 K 165/00

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