1. Ein
Ehegattenunterarbeitsverhältnis kann einkommensteuerrechtlich zu
berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer nicht
höchstpersönlich zu erbringende Arbeitsleistungen auf seinen
Ehegatten überträgt und diese Tätigkeiten in Art und Umfang
über das hinausgehen, was üblicherweise auf familienrechtlicher
Grundlage zwischen Ehegatten geleistet wird.
2. Steht einem Arbeitnehmer, der ein
steuerlich anzuerkennendes Unterarbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau
vereinbart hat, in dem Betrieb seines Arbeitgebers kein Arbeitszimmer für
die von seiner Ehefrau aufgrund des Unterarbeitsverhältnisses
auszuübenden Tätigkeiten zur Verfügung, sind die Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt nach § 9
Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG als Werbungskosten
abzugsfähig.
Fundstelle(n): QAAAB-06276
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.03.2000 - 2 K 13/99
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