Aufwendungen für Erneuerung der Zufahrt zum Wohnhaus keine
dauernde Last
Leitsatz
Aufwendungen des
Vermögensübernehmers für die Instandsetzung bzw. Erneuerung der
Hofbefestigung sind grundsätzlich keine dauende Last i.S. von § 10
Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese Aufwendungen auf die Außenanlage des
Wohngebäudes sind, auch wenn sie die Wohnungsnutzung der
Vermögensübergeber mitbetreffen, wegen des Eigeninteresses der
Eigentümer nach den gesetzlichen Regelungen von diesen zu tragen. Eine
davon abweichende Vereinbarung für die Unterhaltung gemeinschaftlicher
Anlagen bei deren vereinbarter Mitbenutzung ist jedoch zulässig.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1120 EFG 2001 S. 1120 Nr. 17 SAAAB-06271
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.05.2001 - 2 K 106/99
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