Häusliches Arbeitszimmer: Büroraum und Lagerraum eines Pharmareferenten
Leitsatz
1. Der Schwerpunkt bzw. Kernbereich der Tätigkeit eines Pharmareferenten ist die Beratung und Information von Ärzten an ihrem
Arbeitsplatz im persönlichen Gespräch. Deshalb stellt ein als Büroraum genutztes häusliches Arbeitszimmer eines Pharmareferenten
nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 1. Halbsatz
EStG dar.
2. Ein von einem Pharmareferenten ausschließlich als Lager für pharmazeutische Produkte sowie Werbematerial genutzter Kellerraum
ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, das der Abzugsbeschränkung von Aufwendungen
hierfür nur bis zur Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten unterliegt.
3. Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG setzt einen zu einer Wohnung gehörenden
Raum voraus, in welchem berufliche Tätigkeiten durch den Steuerpflichtigen erledigt werden, dessen private Mitbenutzung zu
Wohnzwecken jedoch (jederzeit) möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 954 Nr. 18 EFG 2001 S. 677 IAAAB-06270
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 14.02.2001 - 2 K 105/99
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