Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Umbau einer
Wohnung in zwei Arztpraxen
Einkommensteuer 1995
Leitsatz
1. Wird eine sich über zwei
Geschosse erstreckende Wohnung in einer einheitlichen Baumaßnahme und
unter erheblichem Bauaufwand (u.a. Einziehen einer Geschossdecke statt des
bisher vorhandenen Schwimmbads, Umwandlung der Balkone/Terrassen in
Nutzfläche durch Versetzen der Außenmauern) in zwei Arztpraxen
umgebaut, so sind alle Aufwendungen sowohl unter dem Gesichtspunkt der
”Erweiterung” (Steigerung der Wohn-/Nutzfläche von 210 auf
302 qm) als auch unter dem Aspekt der ”wesentlichen Verbesserung”
(dauerhaft veränderte Gebäudenutzung unter Steigerung des
Ertragspotentials) i.S. des auch im Steuerrecht maßgeblichen
§ 255 Abs. 2 HGB als
Herstellungskosten und nicht als Erhaltungsaufwand zu behandeln.
2. Das von der neueren
BFH-Rechtsprechung eingeführte Kriterium der Standardverbesserung ist bei
der Prüfung, ob Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand
vorliegen, nur bei baulichen Veränderungen an einem Wohnzwecken dienenden
Gebäude maßgeblich, nicht aber bei Umbauten zu betrieblich genutzten
Räumlichkeiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 626 Nr. 11 EFG 2003 S. 1683 EFG 2003 S. 1683 Nr. 23 INF 2003 S. 843 Nr. 22 RAAAB-06267
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.09.2003 - 5 K 341/00
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