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FG Baden-Württemberg  v. - 11 K 162/99

Gesetze: ZK Art. 203 Abs. 3 ZK Art. 202 Abs. 2b UAbs. 2 ZK Art. 202 Abs. 1 UAbs. 1 ZK Art. 37 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 3 EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 2b UAbs. 2 EWGV 2913/92 Art. 202 abs. 1 UAbs. 1 EWGV 2913/92 Art. 37 Abs. 1

Beteiligung an der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

1. Vorschriftswidriges Verbringen ist nur ein Verbringen unter Verstoß gegen Beförderungspflichten oder Gestellungspflichten. Die Nennung nur dieser Verfehlungen in der Vorschrift ohne Kenntlichmachung als Beispielsfalle schließt es aus, dass auch andere und andersartige Verfehlungen ein vorschriftswidriges Verbringen im Sinne des Art. 202 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK sein können.

2. Zollamtliche Überwachung tritt erst im Zeitpunkt des Verbringens der Ware ins Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Handlungen vor Beginn der zollamtlichen Überwachung lösen keine Zollschuld nach Art. 203 ZK aus.

3. Maßgeblich für die Entstehung einer Zollschuld wegen Beteiligung an Entziehungshandlungen anderer Personen ist die Förderung der konkreten Entziehungshandlung und die hierauf bezogen konkrete Beteiligung. Eine bloß nachträgliche Beteiligung (hier durch pflichtwidrigen Gestellungsvermerk und rechtswidrige und pflichtwidrige Annahme einer unrichtigen Zollanmeldung) mag die bereits vollendete Entziehung verdecken, kann sie aber nicht mehr fördern.

4. Eine bereits durch Entziehung entstandene Abgabenschuld kann nicht durch Abgabe einer unrichtigen Zollanmeldung erneut entstehen.

Fundstelle(n):
HAAAB-06266

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg v. 25.07.2003 - 11 K 162/99

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