Beteiligung an der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen
Überwachung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz
1. Vorschriftswidriges Verbringen ist
nur ein Verbringen unter Verstoß gegen Beförderungspflichten oder
Gestellungspflichten. Die Nennung nur dieser Verfehlungen in der Vorschrift
ohne Kenntlichmachung als Beispielsfalle schließt es aus, dass auch
andere und andersartige Verfehlungen ein vorschriftswidriges Verbringen im
Sinne des Art. 202 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK sein können.
2. Zollamtliche Überwachung
tritt erst im Zeitpunkt des Verbringens der Ware ins Zollgebiet der
Gemeinschaft ein. Handlungen vor Beginn der zollamtlichen Überwachung
lösen keine Zollschuld nach Art. 203 ZK aus.
3. Maßgeblich für die
Entstehung einer Zollschuld wegen Beteiligung an Entziehungshandlungen anderer
Personen ist die Förderung der konkreten Entziehungshandlung und die
hierauf bezogen konkrete Beteiligung. Eine bloß nachträgliche
Beteiligung (hier durch pflichtwidrigen Gestellungsvermerk und rechtswidrige
und pflichtwidrige Annahme einer unrichtigen Zollanmeldung) mag die bereits
vollendete Entziehung verdecken, kann sie aber nicht mehr fördern.
4. Eine bereits durch Entziehung
entstandene Abgabenschuld kann nicht durch Abgabe einer unrichtigen
Zollanmeldung erneut entstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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