Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung
dazugehörenden Grund und Bodens bei Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung
Einkommensteuer 1996 und 1997
Leitsatz
1. Eine Gartenfläche, die ein
verkehrsfähiges Baugrundstück ist, von einer Straße erschlossen
und nicht unmittelbar am Wohngebäude belegen ist, ist keine zum Wohnhaus
gehörige Flache i. S. des
§ 52 Abs. 15 Satz 6
EStG a. F.
2. Bei einem zum notwendigen
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstück
führt der Beginn der Nutzung als Hausgarten und Obstbaumwiese nicht
zwangsläufig zur Entnahme des Grundstücks; es bleibt geduldetes
Betriebsvermögen.
3. Ist für das Wohnhaus und die
dazugehörige Fläche die Nutzungswertbesteuerung nach
§ 52 Abs. 15 Satz 4
EStG a.F. abgewählt worden, haben übersteigende
Flächen zu diesem Zeitpunkt nicht zwangsweise als entnommen zu gelten.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 992 EFG 2003 S. 992 Nr. 14 KÖSDI 2003 S. 13863 Nr. 9 TAAAB-06249
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.03.2003 - 6 K 281/02
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